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   OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13   

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OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13 (https://dejure.org/2015,4563)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2 A 488/13 (https://dejure.org/2015,4563)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 (https://dejure.org/2015,4563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstück gewerblich vermietet: Eigentümer muss Gewerbepflichttonne ordern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks zur Aufstellung der Gewerbepflichttonne verpflichtet

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Pflicht-Restmülltonne

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks ist zur Aufstellung eines Restmüllbehälters verpflichtet - Pflicht zum Anschluss an öffentliche Abfallentsorgung trifft ausschließlich Grundstückseigentümer

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 43753
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Saarlouis, 16.10.2013 - 5 K 1775/12
    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1775/12 - wird die Klage abgewiesen.

    Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 ergangenem Urteil - 5 K 1775/12 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 aufgehoben.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2013 - 5 K 1775/12 - die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03

    Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Dadurch würde die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtigt und eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen provoziert.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 26) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ist jedoch zu beachten, dass die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kreiswirtschaftsgesetzes stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden ist.

    Wie sich aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ergibt, enthält § 7 Satz 4 GewAbfV über die Vermutung hinaus ferner eine daran anschließende Beweislastregel.

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Antragsteller Eigentümer eines zur gewerblichen Nutzung an zwei Unternehmen verpachteten Grundstücks waren, den Anschlusszwang, d.h. die Pflicht zur Bereithaltung zumindest eines Restfallbehälters, unproblematisch bejaht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) Auch das VG Ansbach(vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4.12.2008 - AN 11 S 08.01808 - (juris)) hat angenommen, dass der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet ist, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und dieser die gewerblichen Siedlungsabfälle zu überlassen.

    Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zunächst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anfällt, weshalb nach § 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise fällt in einem Gewerbebetrieb üblicherweise "Sozial- und Büromüll" wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht an.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanfälle anfallen, kommt es grundsätzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundstück verbringen und dort in die Restmülltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris)).

  • VG Köln, 18.11.2014 - 14 K 6786/12

    Befreiung eines Unternehmens vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zunächst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anfällt, weshalb nach § 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise fällt in einem Gewerbebetrieb üblicherweise "Sozial- und Büromüll" wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht an.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanfälle anfallen, kommt es grundsätzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundstück verbringen und dort in die Restmülltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris)).

    Hierzu bedarf es zumindest eines Mindestmaßes an Informationen darüber, in welcher Art und Weise der abgegebene Abfall weiter behandelt wird.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris); zu den Anforderungen an den Nachweis des konkreten Verwertungswegs vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird.

  • VG Würzburg, 19.06.2012 - W 4 K 11.431

    Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben - um die dem § 7

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Deshalb liegt eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des "Schadstoffpotentials" liegt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.).

    An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch deren ordnungsgemäße Verwertung belegen.

  • VG Würzburg, 31.07.2012 - W 4 K 11.220

    Gemischte Siedlungsabfälle; Festschreibung eines Restmüllvolumens für

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch deren ordnungsgemäße Verwertung belegen.

    Dies wäre mit § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht vereinbar, der auf die Tatsache der Verwertung abstellt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird.

  • VG Neustadt, 05.11.2013 - 4 L 854/13

    Zur Bestimmtheit eines Abfallgebührenbescheides einer Gemeinde - Abfälle im

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VG Neustadt vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW -, in der die Pächterin des Grundstücks als richtige Adressatin der abfallrechtlichen Verfügung angesehen worden sei.

    Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zunächst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anfällt, weshalb nach § 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise fällt in einem Gewerbebetrieb üblicherweise "Sozial- und Büromüll" wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht an.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanfälle anfallen, kommt es grundsätzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundstück verbringen und dort in die Restmülltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris)).

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts finde keine Bestätigung durch das von ihm zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -.

    Einer "bundesfreundlichen Auslegung", wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, bedarf es daher nicht; aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG des Saarlandes(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, AS RP-SL 39, 180) lässt sich nichts für die Lösung des vorliegenden Falles herleiten.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (für den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2014 - 8 B 11193/13

    Zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen im Zusammenhang mit Kinobetrieb

    Auszug aus OVG Saarland, 26.02.2015 - 2 A 488/13
    Dies bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.(vgl. BVerwG a.a.O.) Mit dieser Auslegung knüpft § 7 Satz 4 GewAbfV in zulässigem Maße an die in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an.(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8.1.2014 - 8 B 11193/13 - (juris)) Diese bundesrechtliche Regelung lässt zusätzlich einen Rückschluss auf den Umfang des landesrechtlich geregelten Anschlusszwangs zu.
  • VG Frankfurt/Oder, 17.11.2008 - 5 K 1080/04

    Klage gegen den Zwangsanschluss eines Gewerbegrundstücks an die öffentliche

  • VG Würzburg, 10.10.2011 - W 4 S 11.595

    Gemischte Siedlungsabfälle; Festschreibung eines Restmüllvolumens für

  • VG Ansbach, 04.12.2008 - AN 11 S 08.01808

    Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abfallentsorgung

  • VG Aachen, 05.09.2019 - 6 L 713/19

    Abfall; Beseitigungsanordnung; Störerauswahl

    vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 27 m.w.N. und für den Erzeugerbegriff BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1.13 -, juris Rn. 18.

    vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 8 ff. zu wildem Abfall und OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 2012 - 5 A 48/10 - , juris Rn. 19 f. zur Gebührenschuldnerschaft.

  • OVG Saarland, 20.06.2016 - 2 A 122/16

    Keine Befreiung eines Privathaushalts vom Anschluss- und Benutzungszwang für die

    Aus Anlass des Vortrags des Klägers ist - größtenteils wiederholend - lediglich zu ergänzen, dass insbesondere das nach wie vor zentrale Argument des Klägers, dass bei ihm aufgrund "systematischer Mülltrennung und vor allem Müllvermeidung" kein Müll anfalle, weswegen er keine Mülltonne brauche und letztlich eine - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, in dem § 9 Abs. 1 und 2 AbfWiS lediglich für gewerblichen Siedlungsabfall2(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 - 4 A 488/13 -, KommJur 2015, 235) und für Bioabfälle, nicht aber für Restmüllgefäße vorgesehene - Befreiung von dem satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7 und 8 AbfWiS , 7 SAWG) aus seiner Sicht die "einzig gerechte Lösung" darstelle, keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

    Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung3(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es - zum einen - keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann4(vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 - 4 A 488/13 -, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.

  • VG Trier, 12.09.2022 - 9 K 641/22

    Abfallentsorgungsgebührenheranziehung; Reduzierung des maßgeblichen

    39 Diese Pflicht zur Nutzung mindestens eines Abfallbehälters enthält die auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis beruhende normative - widerlegliche - Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 - juris; OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13.OVG - ESOVGRP; SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, BeckRS 2015, 43753, Rn. 22).

    Unter den Begriff gewerblicher Siedlungsabfälle fällt, nach der Definition in § 2 Nr. 1 GewAbfV, § 5 Abs. 8 AS i.V.m. § 3 Abs. 5a KrWG, insbesondere Sozial- und Büromüll wie z.B. Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 26).

    Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich dabei gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird (umfassend: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O.; SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Saarland, 07.04.2017 - 2 A 126/16

    Abfallgebührenerhebung; Anfall von Restmüll; Gebührenmaßstab; Sachaufklärung im

    Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es - zum einen - keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann(Vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 - 4 A 488/13 -, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen.
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764

    Abfallbeseitigungsrecht, Einzelfallanordnung des satzungsrechtlichen

    Soweit jedoch jedenfalls im Rahmen dieses Geschäftsbetriebs nach wie vor Bürotätigkeiten wahrgenommen werden, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass zumindest "Sozial- und Büromüll" und damit gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfällt (vgl. OVG Saarl, U.v. 26.2.2015 - 2 A 488/13 - juris Rn. 30).

    Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen und deshalb das bisher vorgehaltene Behältervolumen von 120 l überschritten wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Saarl, U.v. 26.2.2015 - 2 A 488/13 - juris Rn. 30), auch wenn die Herleitung des vom Beklagten für die Unternehmen angesetzten "Einwohnergleichwerts" mangels entsprechender Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

  • VG Frankfurt/Oder, 29.09.2023 - 5 K 1181/20
    Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, Rn. 31, juris).

    Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, Rn. 30, juris).

  • VG Magdeburg, 15.08.2019 - 7 A 228/18

    Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1

    Insoweit ist die Anschlusspflicht von der Überlassungspflicht von Abfällen nach § 17 KrWG zu unterscheiden (dazu ausführlich: OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 - 2 A 488/13 - zitiert nach juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.11.2018 - 5 K 319/14

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, Rn. 31, juris).
  • VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.854

    Anordnung des Anschluss- und Überlassungszwangs an die öffentliche

    Im Bereich der Abfallbeseitigung kommt der Grundstückseigentümer seiner Anschlusspflicht grundsätzlich dadurch nach, dass er die von ihm benötigten Abfallbehältnisse meldet und die daraufhin von der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse aufstellt (OVG Saarland, U. v. 26.02.2015 - 2 A 488/13 - juris Rn. 35).
  • VG Trier, 27.07.2023 - 10 K 1124/23
    Unter den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle fallen, nach der Definition in § 2 Nr. 1 GewAbfV und § 5 Abs. 8 AS Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, insbesondere "Sozial- und Büromüll" wie z.B. Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris).
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